<p>Für kirchliche Einrichtungen, Dienststellen oder Stiftungen der Wohlfahrtsverbände ist das Betriebsverfassungsgesetz nicht anwendbar. Die betriebliche Interessenvertretung, genannt Mitarbeiter- bzw. Mitarbeitendenvertretung, wird in den katholischen und evangelischen Kirchengesetzen geregelt. Darin finden sich auch Regelungen zur Bildung eines Wirtschaftsausschusses. </p>